Naturkatastrophen – u.a. Hochwasser und Sturmschäden
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten, können als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden. Für selbständig Beschäftigte besteht somit die Möglichkeit eine Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen zu beantragen. Für Dienstnehmer hingegen kann bis zum 31. Oktober eines jedes Jahres ein Freibetragsbescheid für das laufende Kalenderjahr beantragt werden. In beiden Fällen steht sofortige Liquidität zu Verfügung, um Katastrophenschäden zu beseitigen.